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Art. 2 § 16 SKG 2013

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. I Nr. 42/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 16 heute01.03.2013 BGBl. I Nr. 42/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitskontrollgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. I Nr. 42/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKG 2013

Index

58/04 Kernenergie

Text

Widerruf der Genehmigung und nachträgliche Auflagen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Genehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, in Kraft tritt, gelten mit dessen Inkrafttreten kraft Gesetzes als widerrufen.
  2. Absatz 2,Ist in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen gemäß dem 2. Hauptstück des AußWG 2011 nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung von Auflagen aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder sicher zu stellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Reicht die Vorschreibung von Auflagen nicht aus oder ist zumindest eine der in Paragraph 12, Absatz 3 bis 5 genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung weggefallen, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Genehmigung mit Bescheid zu widerrufen.
  3. Absatz 3,Von einem Widerruf gemäß Absatz 2, betroffene Bescheide sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zurückzusenden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Absatz 2, unverzüglich zu verständigen, sofern dieser eine Aus- oder Durchfuhr betrifft. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des vom Widerruf betroffenen Vorgangs durch die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, dem Bestimmungsland, dem vorgesehenen Empfänger sowie zu den beabsichtigten Beförderungswegen zu enthalten.
  5. Absatz 5,Sofern Gefahr im Verzug ist, weil Güter im Rahmen eines Vorgangs, dessen Genehmigung gemäß Absatz 2, widerrufen wurde,
    1. Ziffer eins
      in einen Drittstaat gelangen sollen oder könnten, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und
    2. Ziffer 2
      zu einem in den Paragraphen 5 bis 8 und 10 AußWG 2011 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet sind,
    hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich den Bundesminister für Finanzen über diese Umstände unter Anschluss der für die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland, zum vorgesehenen Empfänger und zu den vorgesehenen Beförderungswegen zu verständigen. Die Zollbehörden haben diese Güter zu beschlagnahmen.

Schlagworte

Ausfuhr

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

20008274

Dokumentnummer

NOR40148350